Dürfen selbstgefertigte Atemschutzmasken angeboten werden?

Schon früh in der Coronakrise schlugen Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen Alarm: Es fehlt an Atemschutzmasken. Die erhöhte Nachfrage kann schlicht nicht gedeckt werden. Diese erhöhte Nachfrage entsteht nicht nur in medizinischen Einrichtungen, sondern auch in anderen Wirtschaftszweigen, wie etwa dem Einzelhandel sowie bei Privatpersonen, die sich beim Gang nach Draußen schützen wollen.
Ebenso schnell fand sich die Lösung für Behelfsmasken: Fleißige Näherinnen machen sich seit Wochen ans Werk und nähen was das Zeug hält Masken in unterschiedlichen Formen, Farben und Größen. Diese werden sowohl verkauft, als auch gespendet. Dabei sorgt eine Frage bei den Schneiderinnen für Besorgnis: Dürfen diese selbstgefertigten Atemschutzmasken überhaupt angeboten werden?

Produkte in die richtige Schublade stecken

Grundsätzlich dürfen selbstgenähte Masken verkauft werden. Allerdings muss beim Verkauf darauf geachtet werden, dass das Produkt in der richtigen, juristischen Schublade landet. Im Großen und Ganzen gibt es drei Schubläden, in denen so eine Maske möglicherweise landen kann: Das eine ist die Medizinprodukt-Schublade und das andere die Accessoire-Schublade. Daneben gibt es noch die Schublade mit der persönlichen Schutzausrüstung, wie sie zum Beispiel für den Arbeitsschutz benötigt werden.
Landet die selbstgenähte Behelfsmaske bei den Medizinprodukten, zieht dass einige Konsequenzen nach sich: Medizinprodukte benötigen beispielsweise zwingend eine CE-Kennzeichnung. Ohne CE-Kennzeichnung dürfen diese Produkte gar nicht erst in Umlauf, sprich nicht einmal gespendet werden. Darüber hinaus gibt es spezielle Anforderung an die Konstruktion, die Herstellung, die Verpackung oder die bereitgestellten Informationen, die dem Produkt beiliegen müssen.
Für den Otto-Normal-Schneiderbetrieb ist das Erfüllen dieser Kriterien kaum möglich. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat sogar festgestellt, dass selbstgenähte Gesichtsmasken weder den Anforderungen an ein Medizinprodukt, noch denen, die an Schutzausrüstung gestellt werden, gerecht werden. Daher dürfen diese Werke für gewöhnlich auch nicht als solche verkauft werden.
Allerdings muss deswegen noch nicht die Flinte ins Korn geworfen werden, denn: Es gibt ja schließlich noch die zweite Schublade.

Der Name macht’s

Im Endeffekt geht es hier vor allem um den Namen des Produktes, sowie die Produktbeschreibung. Vermittelt beides den Eindruck, dass die handgenähte Maske der „Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten“ dient, so muss diese zwangsläufig als Medizinprodukt eingeordnet werden. Schließlich widmet der Hersteller das Produkt damit einem bestimmten Zweck.
Wer sein Produkt also als „Atemschutzmaske“ bezeichnet, läuft Gefahr, dass der durchschnittliche Betrachter des Angebots annimmt, er könne sich damit vor Gefahren aus der Luft schützen. Ein aufklärender Hinweis in der Produktbeschreibung hilft da wenig. Wird ein Produkt als Atemschutzmaske bezeichnet; wird dann aber in der Produktbeschreibung so erklärt, dass eben kein Schutz wie bei richtigen Masken aus der Medizin vorhanden ist, ist das sogar riskant: Es droht hier nämlich eine Abmahnung wegen Irreführung.
Daher ist das A und O die Bezeichnung der Maske. Auf Begriffe, wie Atemschutzmaske, Schutzmaske oder gar Coronamaske sollte daher verzichtet werden. Masken, die so genannt werden, landen in der Schublade mit den Medizinprodukten und müssen daher allen anderen Anforderungen gerecht werden. Stattdessen sollte auf Bezeichnungen, wie „Mund-Nase-Maske“ oder „Behelfsmaske“ zurückgegriffen werden. Trägt das Produkt diese Bezeichnung, so darf in der Produktbeschreibung natürlich gern darauf hingewiesen werden, dass es sich wirklich nur um ein Behelfsprodukt, nicht aber um eine Medizinprodukt oder eine Schutzausrüstung handelt. 

Verkauf als Accessoire

Wer diese Hürde gemeistert hat, darf natürlich die anderen gesetzlichen Vorgaben nicht vergessen: So müssen Textilwaren mit einer Textilkennzeichnung versehen werden.